Veröffentlichungen Jahresabschlüsse
KOMMUNALPRÜFUNGSGESETZ (KPG M-V)
ABSCHNITT III
JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG
KOMMUNALER WIRTSCHAFTSBETRIEBE
§11 PRÜFUNGSPFLICHTIGE EINRICHTUNGEN
(1) Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Eigenbetriebe und der Zweckverbände, soweit Ihre Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt, sind jährlich zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Der Jahresabschlussprüfung unterliegen auch Unternehmen und Einrichtungen der kommunalen Körperschaften in der Rechtsform des privaten Rechts, soweit ihr Jahresabschluss nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 Nr. 2a der Kommunalverfassung auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geprüft wird.
(2) Das Innenministerium kann zulassen, dass bis zu drei Jahresabschlüsse zusammen geprüft werden (zusammenhängende Prüfung). Die Entscheidung ist dem Landesrechnungshof mitzuteilen.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes zur örtlichen und überörtlichen Prüfung bleiben durch die Jahresabschlussprüfung unberührt.